Nach Altersstufen gestaffelte Sozialplan-Abfindungen verstoßen nicht gegen EU-Recht
- RA Christian Franke
Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.04.2011 (Az.: 1 AZR 764/09) entschieden, dass bei der Bemessung der Abfindungshöhe in Sozialplänen nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen gebildet werden dürfen, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise schlechtere Chancen haben als jüngere.