Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat am 29.04.2014 in zwei Verfahren die Haftung der beratenden Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von offenen Immobilienfonds zu Gunsten der Anleger bejaht.
Für Anleger von offenen Immobilienfonds, wie z.B. dem KanAm Grundinvest, SEB Immoinvest, CS Euroreal, DEGI Europa, DEGI International, Uniimmo Global, AXA Immoselect, Morgan Stanley P2 Value stellt sich aktuell die Frage nach dem weiteren Vorgehen.
Die Gesetzgebung strebt durch einige neue Regelungen erneut an, den Anlegerschutz zu verbessern.
Im Zuge des neuen Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes kommt es unter anderem zu einer Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und des Investmentgesetzes (InvG). Seit dem 1. Juli 2011 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Verbraucher bei einer Wertpapierberatung ein kurzes, leicht verständliches und werbefreies Produktinformationsblatt ähnlich einem „Beipackzettel“ bei Medikamenten zur Verfügung stellen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 308/09) die Anlagerrechte weiter gestärkt. Dabei wurde klargestellt, dass eine Bank, die einem Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann.
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