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Anlegerschutz

Anlegerschutz

Die Gesetzgebung strebt durch einige neue Regelungen erneut an, den Anlegerschutz zu verbessern.

Im Zuge des neuen Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes kommt es unter anderem zu einer Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) und des Investmentgesetzes (InvG). Seit dem 1. Juli 2011 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Verbraucher bei einer Wertpapierberatung ein kurzes, leicht verständliches und werbefreies Produktinformationsblatt ähnlich einem „Beipackzettel“ bei Medikamenten zur Verfügung stellen.

Das Produktinformationsblatt muss auf maximal drei DIN-A4-Seiten klare und leicht verständliche Angaben über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Beurteilungskriterien wie Rendite, Risiko und Kosten der Anlageempfehlung enthalten. Damit kann der Verbraucher verschiedene Finanzprodukte besser miteinander vergleichen.

Das Produktinformationsblatt muss die Art des Anlageproduktes, seine Funktionsweise, die damit verbundenen Risiken, die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten. Durch eine weitere Gesetzesinitiative soll das Produktinformationsblatt künftig auch für andere Vermögensanlagen, zum Beispiel geschlossene Fonds, eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts schafft die kurzen Sonderverjährungsvorschriften der Prospekthaftung ab.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Angaben in Prospekten für Wertpapiere und Graumarktprodukte soll von bisher maximal drei auf maximal zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Zeitraum, in dem der Prospekthaftungsanspruch für Graumarktprodukte entstehen kann, wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ab dem erstmaligen, öffentlichen Angebot ausgedehnt. Weitere Haftungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für fehlerhafte oder fehlende Prospekte oder Produktinformationsblätter werden ausdrücklich für anwendbar erklärt, und zwar erstmals auch bei fahrlässigem Handeln.

Zum Schutz vor Falschberatung müssen Vermittler von Investmentfonds und Graumarktprodukten und auch deren Mitarbeiter künftig ihre Qualifikation durch Ablegen einer Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Außerdem müssen die Vermittler über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und sich in eine öffentliche Datenbank eintragen lassen.

Bei offenen Immobilienfonds soll es zukünftig eine Mindesthaltedauer von zwei Jahren geben. 

Zusätzlich muss eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Anlagegesellschaft abgegeben werden mit einer Rückgabefrist von zwölf Monaten. Dies gilt jedoch nur bei Anteilsrückgaben über 30.000 Euro im Kalenderhalbjahr. Die Rücknahme der Anteile durch die Gesellschaft kann künftig bei nicht ausreichender Liquidität bis zu 30 Monate (aktuell sind es zwei Jahre) ununterbrochen ausgesetzt werden.

Um künftig zu verhindern, dass sich Investoren an börsennotierte Unternehmen „heranschleichen“, wird die Mitteilungspflicht nun auf alle Instrumente ausgeweitet, mit denen der Inhaber faktisch oder nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Aktien mit Stimmrechten erwerben kann. In der Planung ist zudem eine Regelung für so genannte Honorarberater, da davon ausgegangen wird, dass ein Berater, der unabhängig von Produktanbietern und deren Provisionen ist, den Verbraucher besser beraten kann.

Bereits jetzt gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen zugunsten der Anleger entschieden wurde.

Zu nennen sind unter anderem die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Offenlegung von Kick-Back-Zahlungen sowie zur Aufklärungspflicht der Banken über die wesentlichen Risiken der jeweiligen Kapitalanlage, die allesamt zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen können.

Für Anleger, die ihre Anteile vor 2002 erworben haben (so genannte Altfälle) droht spätestens mit dem 31. Dezember 2011 die Verjährung der Ansprüche und somit der Verfall ihrer Rechte. 

Betroffenen ist deshalb zu empfehlen, ihre Unterlagen umgehend von einem auf Kapitalanlagen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.


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