Das Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren (kurz: Owi-Verfahren) beginnt in der Regel mit der Anhörung des Betroffenen. Diese Anhörung kann mündlich erfolgen - z.B. wenn Sie direkt nach einer Lasermessung von der Polizei angehalten werden - oder schriftlich.
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde / Polizei den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben. Sie kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Sollte Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt werden, müssen Sie schnell entscheiden, ob Sie dagegen vorgehen möchten oder nicht. Sie haben nach der Zustellung nur 2 Wochen Zeit, um dagegen Einspruch einzulegen. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Wenn Sie erwägen, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, sollten Sie zunächst Folgendes wissen: nach einem Einspruch ist die Sache wieder offen, d.h. bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden.
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG – also z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß – drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
In bestimmten Fällen ist gegen das Urteil oder den Beschluß eines Amtsgerichts in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssache das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig.
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