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Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist: Was gilt in diesem Fall?

Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist: Was gilt in diesem Fall?

Ein Arbeitsvertrag gibt im Normalfall Auskunft über alle Rechte und Pflichten, die mit einem geschlossenen Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Dazu gehören unter anderem Informationen zu Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub. Weiterhin sind die einzuhaltenden Fristen im Falle einer Kündigung in der Regel ebenfalls Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Doch welche Kündigungsfrist ist einzuhalten, wenn nichts dazu im Vertrag steht? Ist es überhaupt möglich, einen Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist zu kündigen? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn nichts dazu im Arbeitsvertrag steht?

Beschäftigte, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis beenden möchten und bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, müssen sich spätestens dann über die jeweiligen Fristen informieren, wenn der neue Arbeitgeber nach dem frühestmöglichen Eintrittsdatum fragt. Viele staunen nicht schlecht, wenn ihnen in diesem Zuge auffällt, dass sie einen Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist vorliegen haben.

Dies hat jedoch in der Regel nicht automatisch negative Auswirkungen: Bei einem Arbeitsvertrag ohne vereinbarte Kündigungsfrist finden normalerweise die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Diese sind in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten. In Absatz 1 dieses Paragraphen heißt es:

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Bei einem Arbeitsvertrag ohne angegebene Kündigungsfrist sind demzufolge vier Wochen maßgeblich. Damit sind übrigens exakt 28 Tage gemeint und nicht – wie von vielen Arbeitnehmern irrtümlich angenommen – ein Monat.

Doch Vorsicht: Es existieren gewisse Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gelten kann. Zu diesen zählt zunächst einmal die fristlose Kündigung, die – wie der Name schon sagt – gänzlich ohne Frist auskommt. Entscheiden Sie sich für diese Variante, spielt es logischerweise keine Rolle, ob Ihr Arbeitsvertrag mit oder ohne Kündigungsfrist geschlossen wurde.

Bei der zweiten Ausnahme handelt es sich um eine Kündigung in der Probezeit. Zwar kommen auch hier bei einem Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist die gesetzlichen Regelungen zum Einsatz, allerdings sehen diese gemäß § 622 Absatz 3 BGB eine Frist von zwei Wochen vor. Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis während der maximal sechsmonatigen Probezeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer je nach Belieben zu jedem Tag beendet werden.

Sonderfall: Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist vorliegt

Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, der ohnehin zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch endet, sind häufig eben aus diesem Grund keine Regelungen zu einer möglichen Kündigung angegeben. In einem solchen Fall können normalerweise weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis verfrüht kündigen.

Diese Möglichkeit besteht § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zufolge nur, wenn sie explizit im Arbeits- oder einem entsprechenden Tarifvertrag festgehalten wurde. Doch selbst, wenn dem so sein sollte, kann es sich immer noch um einen Arbeitsvertrag ohne genau definierte Kündigungsfrist handeln. Schließlich bedarf es lediglich der Regelung einer möglichen Kündigung und nicht unbedingt der dazugehörigen Frist.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist gelten jedoch genauso die oben beschriebenen gesetzlichen Vorschriften.

Quellen:

https://www.arbeitsrechte.de/kuendigung/

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/personalvertretungen/Downloads/Gesetze/TzBfG.pdf 

 

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Franke


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