Strittig ist oft, ob bei einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten Motorradbekleidung oder Motorradhandschuhen nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Nach Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Schwartau, zfs 2000, 488, des Amtsgerichts Montabaur, zfs 1998, 192, des Amtsgerichts Lahnstein, zfs 1998, 294, sowie des Landgerichts Oldenburg, DAR 2002, 171 ist wie bei einem Motorradhelm kein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Wie ein Motorradhelm ist die Schutzbekleidung, also Motorradjacke, Motorradhose, Motorradstiefel und Motorradhandschuhe nicht mit normaler Kleidung zu vergleichen. Diese Schutzkleidung dient der Sicherheit des Motorradfahrers und deswegen ist hier nicht lediglich der Zeitwert anzusetzen.
Vielmehr ist nach diesen Entscheidungen – zumindest bei noch halbwegs neuwertiger Schutzkleidung – jeweils der Neuwert zu erstatten. Das Amtsgericht Essen, DAR 2006, 218 sieht dies sogar so bei bereits fünf Jahre alter Motorradbekleidung.
Wie bei einem Motorradhelm wird üblicherweise von einem Motorradfahrer keine neue Schutzkleidung angeschafft, solange die bisherige noch ihren Zweck – also vor den Folgen eines Sturzes zu schützen – erfüllt.
So wird seitens der Gerichte argumentiert, dass durch die nach einem Unfall nötige Neuanschaffung bei dem geschädigten Motorradfahrer keine Vermögensmehrung eintritt.