Strittig ist oft, ob bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Motorradhelm nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ein Motorradhelm ein reiner Sicherheitsgegenstand ist und durch den Austausch eines Helmes keine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eintritt.
Diesem ist nämlich üblicherweise die Art und der Zustand seines Helmes so lange egal, wie er nur seinen Einsatzzweck erfüllt, also den Motorradfahrer gegen die Folgen eines Sturzes schützt. So sieht dies im Übrigen auch das Amtsgericht Bad Schwartau, DAR 1999, 458.
Unter Sachverständigen ist allgemeine Meinung, dass sicherheitshalber nach einem Verkehrsunfall mit dem Motorrad der durch den Unfall beschädigte Motorradhelm immer ausgetauscht werden sollte, um kein Risiko einzugehen.
Das Amtsgericht Oldenburg, Az. 17 C 84/95 V, führt hierzu aus, dass ein Motorradhelm ja gerade nicht kosmetischen Zwecken dient und es sich somit auch nicht um ein Verschleißteil handelt, das immer wieder mal ausgetauscht wird. Im Regelfall hätte sich der verunfallte Motorradfahrer ohne den Unfall keinen neuen Helm gekauft.
Auch das Landgericht Darmstadt, DAR 2008, 89 sowie das Amtsgericht Bad Schwartau, zfs 2000, 488 sind der Ansicht, dass es bei Motorradhelmen keinen Abzug neu für alt gebe.