Für Nichtjuristen ist manchmal verwunderlich, womit sich Gerichte so beschäftigen. So hat sich das Amtsgericht Lübeck kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Motorrad bei einem Wheelie als Waffe missbraucht worden sei.
Unter einer Waffe stellt man sich ja üblicherweise z.B. ein Messer oder eine Pistole vor, aber sicher nicht das geliebte Bike.
Naja, zum Glück ist das Gericht schließlich zum Ergebnis gekommen, dass hier kein Straftatbestand verwirklicht worden ist, also das Motorrad nicht als Waffe verwendet worden ist, sondern zum Fortkommen im Verkehr sowie zu fahrerischen Unterhaltungszwecken.
So hat das Gericht also geurteilt:
Das Aufstellen des Motorrads durch plötzliches Aufreißen des Gasgriffs – ein sog. Wheelie - stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) dar (Amtsgericht Lübeck, Beschluss vom 09.12.2011; Az.: 61 Gs 125/11).
Ein absichtlich auf die Störung des Straßenverkehrs (zweck-)gerichtetes verkehrsfeindliches oder gar mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenes Fahrverhalten, in dem das Kraftrad als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird, lasse sich in hiesigem Fall nicht annehmen, auch wenn der Beschuldigte eine Gefährdung anderer nicht schon durch die Wahl einer wenig befahrenen Wegstrecke von vornherein ausgeschlossen hat. Die gegenständliche Fahrt diente primär fahrerischen Unterhaltungszwecken, damit aber jedenfalls auch einem eigenen Fortkommen im Verkehr.
Denkbar sind allerdings Verstöße nach der StVO sowie natürlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit zivilrechtlichen Konsequenzen, insofern sollten Wheelies im öffentlichen Straßenverkehr unterlassen werden.