Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 308/09) die Anlagerrechte weiter gestärkt. Dabei wurde klargestellt, dass eine Bank, die einem Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann.
Dies stellt die Fortführung der sog. Kick-Back Rechtsprechung des BGH seit dem Jahr 2000 dar. Damals hatte am 19.12.2000 unter dem Az. XI ZR 349/99 der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank, wenn sie mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zulegen.
Im sog. Kick-Back II Urteil vom 19.12.2006 mit dem Az. XI ZR 56/05 hat der Bundesgerichtshof dann entschieden, dass eine Bank über Rückvergütungen aufklären muss, wenn sie einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anlager- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Diese Rechtsprechung wurde am 20.01.2009 im Kick-Back III Urteil des BGH (Az. XI ZR 510/07) auf den Vertrieb von Medienfonds ausgeweitet.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof am 12.05.2009 im sog. Kick-Back IV Urteil (Az. XI ZR 586/07) eine weit reichende Entscheidung zur Verjährungsproblematik getroffen.
Dabei heißt es im Tenor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist, wenn es seine Pflicht verletzt, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären.
Dies hat zur Folge, dass geschädigte Anleger, denen etwa Zertifikate, geschlossene Immobilien-, oder Medienfonds bzw. andere Anlageprodukte durch Bankberater empfohlen wurden, häufig gute Aussichten haben, ihren Schaden von der beratenden Bank wieder zurück zu holen.
Anders sieht es der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bei freien Anlageberatern. In der Entscheidung vom 15.04.2010 (Az. III ZR 196/09) hat er eine Übertragbarkeit der Rückvergütungs-Rechtsprechung auf freie Anlageberater verneint. Die Rechtsprechung des III. Zivilsenats wird großteils sehr kritisch gesehen. Das OLG Stuttgart hatte mit Urteil vom 04.03.2010 (Az 13 U 42/09) ebenso wie das LG München I (Az. 22 O 1787709) auch für allgemeine Anlageberater die Grundsätze der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen von Bankberatern angewandt.
Ein interessantes Beispiel im Bereich der Falschberatungen bei Kapitalanlagen stellen die Beteiligungen an der ALAG Auto Mobil AG&Co dar.
Dazu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I vom 13.08.2010, die einem Anleger, der gegen seinen Anlagevermittler geklagt hatte, Schadensersatz und die Rückabwicklung der Anlage zugesprochen hat.
Dieses Verfahren könnte eine Schlüsselrolle darstellen in den zahlreichen Verfahren wegen einer ALAG Beteiligung.
Anleger sollten dabei bedenken, dass in Sachen ALAG Ende 2010 die Verjährung droht, weil die ersten Schreiben wegen Verringerung der Ausschüttungen aus dem Jahre 2007 stammen und die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis beträgt.
Betroffenen Anlegern ist zu empfohlen, ihre Unterlagen von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.