Ein Arbeitgeber lieh einem Mitarbeiter Geld, damit dieser sich die Zähne richten lässt. Als ihm bekannt wurde, dass dieser das Geld anderweitig verwendete, kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Das LAG Rheinland Pfalz erklärte die Kündigung für unwirksam, da das Verhalten des Arbeitnehmers keine Verletzung arbeitsrechtlicher Hauptpflichten darstellte (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 SA 133/11).
Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer Abmahnung bzw. Kündigung immer von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es insbesondere sinnvoll ist, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieses kann selbst dann sinnvoll sein, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht weiter bei der Firma arbeiten möchte, da auf diesem Wege häufig eine lohnenswerte Abfindung „erkämpft“ werden kann.
Zu beachten ist, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Christian Franke