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Viele Leiharbeiter haben Anspruch auf Nachzahlung von Lohn

Viele Leiharbeiter haben Anspruch auf Nachzahlung von Lohn

Am 14.Dezember 2010 hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen (Az.: 1 ABR 19/10).

Die CGZP ist weder nach § 2 I TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 III TVG als Spitzenorganisation tariffähig.

Was bedeutet dies nun für viele Leiharbeiter?

Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag ist in vielen Fällen unwirksam. Die entsprechenden Zeitarbeitsfirmen müssen die Tariflöhne des Entleihbetriebes bezahlen, sog. equal pay und dies auch rückwirkend. Die teilweise in den Arbeitsverträgen geregelten Ausschlussfristen sind in den meisten Fällen ebenso unwirksam, so dass diese nicht zu Gunsten der Zeitarbeitsfirmen greifen.

Zudem sind nicht entrichtete Sozialabgaben von der Zeitarbeitsfirma, gegebenenfalls von der Entleihfirma nachzuzahlen.

Da es aber verschiedene Konstellationen gibt, inwieweit die CGZP am Abschluss eines Tarifvertrages beteiligt war, sollten Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag auf Tarifverträge der CGZP Bezug genommen wird, von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen entsprechende Ansprüche auf Nachzahlung zustehen.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Christian Franke


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