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Neue Hoffnung für geschädigte Anleger von offenen Immobilienfonds dank Bundesgerichtshof

Neue Hoffnung für geschädigte Anleger von offenen Immobilienfonds dank Bundesgerichtshof

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat am 29.04.2014 in zwei Verfahren die Haftung der beratenden Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von offenen Immobilienfonds zu Gunsten der Anleger bejaht.

In den beiden Verfahren (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der Bundesgerichtshof am 29.04.2014 entschieden, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen sei, dass die Anleger gemäß § 37 InvG a.F. (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d.h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.

Die in § 81 InvG a.F. geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stelle dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquidationsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fern liegend sei, spielt für die Aufklärungspflicht keine Rolle.

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse verkaufen. Dies stelle angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Da die Aussetzung dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegenstehe, sei hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

Wurde von der Bank darüber nicht entsprechend aufgeklärt, so wurde der Anleger im Rahmen der Beratung nicht vollständig informiert.

Anleger, die selbst von der Schließung eines offenen Immobilienfonds betroffen waren und nun wissen möchten, ob sie Ansprüche geltend machen können, sollten sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.


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