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Weisungsrecht des Arbeitgebers

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das LAG Köln gab einer Firma Recht, die für die Sicherheitskontrolle am Flughafen zuständig ist und von ihren Mitarbeitern verlangt hatte, dass diese zur Schonung der Dienstkleidung einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe tragen. Blümchenmuster auf dem Schlüpfer wurden explizit verboten und Frauen verpflichtet, einen BH zu tragen.

Ein Verbot für Männer ein Toupet zu tragen oder die Haare in unnatürlich wirkenden Farben zu färben wurde vom Gericht allerdings als unwirksam angesehen (LAG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).

Arbeitnehmer sollten bei Erhalt einer Abmahnung bzw. Kündigung immer von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es insbesondere sinnvoll ist, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieses kann selbst dann sinnvoll sein, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht weiter bei der Firma arbeiten möchte, da auf diesem Wege häufig eine lohnenswerte Abfindung „erkämpft“ werden kann.

Zu beachten ist, dass eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden kann.

Ihr persönlicher Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Franke


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